Fremdverschuldeter Verkehrsunfall

   - Sie haben die freie Wahl eines qualifizierten Sachverständigen und eines spezialisierten Anwalts -

Ein Verkehrsunfall passiert aus heiterem Himmel und ist ärgerlich. Plötzlich müssen Sie sich um etwas kümmern, was Sie nicht eingeplant und worauf Sie nicht die geringste Lust haben. Wenn Sie selbst den Unfall verschuldet haben, kommen obendrein eine u.U. hohe finanzielle Belastung und evtl. auch noch strafrechtliche Konsequenzen auf Sie zu. Bei einem – ganz oder teilweise – fremdverschuldeten Verkehrsunfall sind demgegenüber der Fahrer, der Halter und die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegnerfahrzeugs gemeinschaftlich verpflichtet, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu den Schadenpositionen zählen die Reparaturkosten bzw. bei einem Totalschaden der Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), die Nutzungsausfallentschädigung oder die Mietwagenkosten für die Zeit der Begutachtung und Reparatur, die durch den Unfall eingetretene Minderung des Wiederverkaufswert Ihres Fahrzeugs (merkantile Wertminderung), Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei Personenschäden, die Aufwandspauschale in Höhe von 20 - 25 EUR sowie Schadensersatzansprüche für beschädigte Gegenstände im Fahrzeug. Darüber hinaus hat der Schädiger auch die Kosten für die Erstellung eines Haftpflichtgutachtens und die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu übernehmen. Haben Sie den Unfall mit verschuldet, haften Sie entsprechend dem Anteil Ihres Mitverschuldens (also zum Beispiel 70 % zu 30 %).


Daher können Sie ohne eigene Kosten einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung des Unfallfahrzeugs beauftragen. Zu beachten ist lediglich die Bagatellgrenze bis zu 750 EUR Reparaturkosten. Bei solch kleinen Schäden wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens unwirtschaftlich. Deswegen muss der Schädiger die Kosten nicht übernehmen. In derartigen Fällen erstellen wir Ihnen ein Kurzgutachten, mit dem Sie auch bei Bagatellschäden Ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen und dessen Kosten daher übernommen werden. Durch das Sachverständigengutachten oder das Kurzgutachten werden die Schadenhöhe und der Schadenumfang festgestellt.

Daneben können Sie ohne eigene Kosten einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche beauftragen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist heutzutage unerlässlich und dringend zu empfehlen, um den rechtswidrigen Kürzungspraktiken der Versicherungsunternehmen entgegenzuwirken. Ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts erhalten Sie nach unserer Erfahrung durchschnittlich 20 % weniger. Das Oberlandesgericht Frankfurt beurteilt es deshalb als fahrlässig, keinen Anwalt einzuschalten:

 „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ (OLG Frankfurt a.M. v. 01.12.2014, Az.: 22 U 171/13)

Es kommt folglich nicht auf die Schadenhöhe und auch nicht darauf an, ob sich der Versicherer des Unfallgegners mit der Zahlung des Schadens in Verzug befindet. Anwaltskosten müssen bei einem unverschuldeten Unfall unabhängig hiervon in jedem Fall ersetzt werden. Sie sind vom Versicherer des Unfallgegners genau wie andere Schadenpositionen zu ersetzen.

Um nach einem Unfall auch alle Schäden komplett ersetzt zu bekommen, empfiehlt es sich daher, unsere mit der Materie bestens vertrauten Anwälte für Verkehrsrecht einzuschalten.