Unfallschadenabwicklung im Autohaus oder in der Werkstatt

 

Wenn Sie Ihr Fahrzeug zu dem Autohaus, in dem Sie das Fahrzeug erworben haben, oder zu der Werkstatt Ihres Vertrauens bringen, dann werden das Autohaus oder die Werkstatt in Ihrem Namen als erstes einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragen und sich von Ihnen eine Abtretungserklärung unterschreiben lassen, damit das Autohaus bzw. die Werkstatt die entstehenden Reparaturkosten unmittelbar mit der Versicherung des Unfallgegners abrechnen kann. Das Schadengutachten wird im Interesse der Werkstatt erstellt, nicht in Ihrem Interesse. Den Autohäusern dient das Gutachten zum einen als „Reparaturablaufplan“, weil auch die benötigten Ersatzteile im Gutachten aufgelistet werden. Damit werden die Logistik und die Durchführung der Reparatur im Autohaus geplant. Zum anderen dient es als Grundlage für die Reparaturfreigabe. Ein Kostenvoranschlag würde freilich auch ausreichen. Die Erstellung würde von der gegnerischen Versicherung jedoch nicht bezahlt. Die Autohäuser arbeiten fast ausnahmslos mit den großen Sachverständigenvereinigungen wie TÜV, Dekra oder GTÜ. Diese sind nicht in erster Linie nicht an der Genauigkeit ihrer Gutachten interessiert, sondern an Masse und somit an Umsatzoptimierung. Deshalb wird der Schaden in vielen Fällen um bis zu 1000 EUR zu gering kalkuliert. Welcher Sachverständige den Schaden kalkuliert, macht einen erheblichen Unterschied aus. Nach Vorliegen des Gutachtens wird das Fahrzeug repariert und die Rechnung wird anhand der Gutachtenkalkulation erstellt und an die gegnerische Versicherung versandt. Natürlich fällt die Rechnung in keinem Fall geringer aus als die Kalkulation im Gutachten. Wurde während der Reparatur ein Mietwagen zur Verfügung gestellt, rechnet das Autohaus oder die Werkstatt auch diese Kosten direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Deshalb reiben sich die Autohäuser und Werkstätten bei jedem fremdverschuldeten Unfall die Hände.
Weil die Autohäuser bzw. Reparaturwerkstätten primär daran interessiert sind, die Reparaturkosten und die Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung zu erhalten, bleiben weitere Ansprüche des Geschädigten oft auf der Strecke. Dies sind insbesondere die Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung, Schadenersatz für Personenschäden und Ersatz der Unkostenpauschale.